F÷rderschΣdliche TatbestΣnde

 

1.5 F÷rderschΣdliche TatbestΣnde

1.5.1 GrundsΣtze

 

Eine schΣdliche Verwendung des angesparten Altersvorsorgeverm÷gens liegt immer dann vor, wenn es nicht

Beispiel:

Das angesparte Altersvorsorgeverm÷gen wird in einem Einmalbetrag ausgezahlt. Hier liegt eine schΣdliche Verwendung des Altersvorsorgeverm÷gens vor.

Bei einer schΣdlichen Verwendung ist die auf das ausgezahlte Kapital entfallende Zulage sowie der entsprechende Anteil der gesondert festgestellten SteuerermΣ▀igung zurⁿckzuzahlen. Au▀erdem sind die im ausgezahlten Kapital enthaltenen ErtrΣge und Wertsteigerungen zu versteuern  

Beispiel:

A geh÷rt zu dem nach begⁿnstigten Personenkreis. Im Jahr 01 hat er einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Er hat regelmΣ▀ig eigene SparbeitrΣge erbracht und die F÷rderung nach dem AVmG in Anspruch genommen. Vor dem Ende der Ansparphase kⁿndigt er den Altersvorsorgevertrag. Sein steuerlich gef÷rdertes Altersvorsorgekapital betrΣgt insgesamt 60.000 EUR. Es setzt sich wie folgt zusammen:

 

Von A geleistete EigenbeitrΣge

25.000 EUR

auf den Altersvorsorgevertrag ⁿberwiesene Zulagen

15.000 EUR

ErtrΣge

13.000 EUR

Wertsteigerungen

7.000 EUR

 

Im Laufe der Jahre hat A insgesamt eine gesondert festgestellte SteuerermΣ▀igung aufgrund des zusΣtzlichen Sonderausgabenabzugs in H÷he von 1.000 EUR erhalten.

Die Vertragskⁿndigung ist eine schΣdliche Verwendung im Sinne des º 93 EStG.

A hat die gesamte steuerliche F÷rderung zurⁿckzuzahlen, die Zulagen in H÷he von 15.000 EUR und die gesondert festgestellte SteuerermΣ▀igung durch den Sonderausgabenabzug in H÷he von 1.000 EUR. Au▀erdem hat A die in dem ausgezahlten Kapital enthaltenen Wertsteigerungen in H÷he von 7.000 EUR und ErtrΣge in H÷he von 13.000 EUR als sonstige Einkⁿnfte nach º 22 Nr. 5 Satz 4 EStG zu versteuern.

Wird nur ein Teil des Altersvorsorgekapitals f÷rderschΣdlich verwendet, so treten diese Rechtsfolgen hinsichtlich des auf die Auszahlung entfallenden Anteils ein.

VH-Hinweis:

Besonderheiten ergeben sich, wenn der Altersvorsorgevertrag mit einer Zusatzversicherung verbunden ist. In diesem Zusammenhang kommen eine Versicherung gegen den Eintritt der verminderten ErwerbsfΣhigkeit sowie eine Hinterbliebenenabsicherung in Betracht. Die hierfⁿr eingesetzten BetrΣge û die sich aus den EigenbeitrΣgen und der Zulage zusammensetzen k÷nnen û bleiben bei der Berechnung des Rⁿckforderungsbetrags sowie des zu versteuernden Betrags au▀er Betracht.

 

1.5.2 Fall der Vererbung

Eine schΣdliche Verwendung ist grundsΣtzlich auch im Fall der Vererbung anzunehmen, denn hier wird das Kapital nicht an den Zulageberechtigten, sondern an Dritte ausgezahlt.

VH-Tipp:

Die Rechtsfolgen der schΣdlichen Verwendung treten jedoch nicht ein, wenn im Fall des Todes des Zulagenberechtigten das angesparte Kapital auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird. Voraussetzung fⁿr die m÷gliche Inanspruchnahme ist allerdings, dass der verstorbene und der ⁿberlebende Ehegatte im Todeszeitpunkt des Zulagenberechtigten die Voraussetzungen des º 26 Abs. 1 EStG erfⁿllt haben (kein dauerndes Getrenntleben).

 

1.5.3 Aufgabe des Wohnsitzes

Im Fall der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gew÷hnlichen Aufenthaltes im Inland und der damit verbundenen Beendigung der unbeschrΣnkten Einkommensteuerpflicht treten ebenfalls die Rechtsfolgen der schΣdlichen Verwendung des Altersvorsorgeverm÷gens ein. Mit dem endgⁿltigen Wechsel in das Ausland endet die F÷rderung nach dem AVmG. Bereits gewΣhrte F÷rdermittel (die Zulage und ggf. die finanziellen Vorteile aus dem zusΣtzlichen Sonderausgabenabzug) werden zurⁿckgefordert. Die Rⁿckzahlung kann auf Antrag bis zur Auszahlung der Versorgungsleistungen gestundet werden. Darⁿber hinaus sind ab Erhalt der Leistungen nur 15 vom Hundert des monatlichen Versorgungsbetrags zur Tilgung des gestundeten Rⁿckzahlungsbetrags zurⁿckzuzahlen.